zurück

Rechtsstreit um das Geißbockheim des 1. FC Köln: Oberverwaltungsgericht lehnt alle Klagen ab

Von Carsten Linnhoff

Münster – Der Fußball-Bundesligist 1. FC Köln kann sein Trainingszentrum wie vorgesehen erweitern. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster.

Der 7. Senat wies damit die Beschwerden einer Bürgerinitiative sowie des Naturschutzbundes Deutschland (Nabu) gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln zurück.

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand die Frage, ob die Erweiterung des Trainingsgeländes in den Grüngürtel der Stadt, inklusive neuer Spielfelder und eines Funktionsgebäudes, zulässig ist.

Das OVG beantwortete diese Frage mit „Ja“. Eine Revision wurde von den Richtern nicht zugelassen. Allerdings besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.

Schon in der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Jens Saurenhaus klargemacht, dass der Senat keine Mängel bei der Erstellung des Bebauungsplans erkennen könne.

Zu keinem der von den Umweltschützern vorgebrachten Kritikpunkte, etwa bezüglich Insekten- oder Fledermausschutz sowie Lärm- und Verkehrsprognosen, sah Saurenhaus Fehler in der Bewertung der Stadt Köln.

Der Verein plant, die bestehende Sportanlage rund um das Geißbockheim im Stadtteil Sülz zu vergrößern. Als Ausgleich sollen auf der sogenannten Gleueler Wiese im Grüngürtel der Stadt vier Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit entstehen.

Die Naturschutzverbände kritisieren die vollständige Versiegelung der Fläche sowie den Verlust der Grünfläche, die unter Denkmal- und Landschaftsschutz steht und der Allgemeinheit zugutekommt. Neben den Kleinspielfeldern umfasst das Vorhaben drei neue Trainingsplätze und ein Funktionsgebäude auf bislang unbebautem Gelände.

Im Jahr 2022 hatte das OVG die Rechtslage noch anders beurteilt und den Bebauungsplan aufgehoben. Daraufhin legte der Verein Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein und erzielte Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht verwies den Fall zurück ans OVG Münster, das nun eine neue Entscheidung getroffen hat.

Erstmeldung: 14. August, 7.13 Uhr; Update: 13.40 Uhr